Ziff. 6 des Dispositivs des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 30. April 2014 wird wie folgt abgeändert: „6. A.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt. Zum unentgeltlichen Rechtsbeistand wird Philippe Corpataux, ernannt. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Philippe Corpataux wird pauschal auf Fr. 500.-, inkl. Auslagen, aber zzgl. Fr. 40.- MWSt, festgesetzt.“ II. Auf die Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 10. Juli 2014 wird nicht eingetreten.