c) Mangels Parteistellung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Ziff. D.2a) sowie mangels entsprechenden Antrages im Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Hauptverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 10. Juli 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.