In Anbetracht der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit von Rechtsanwalt Philippe Corpataux (insbesondere Beschwerdeschrift von 5 Seiten sowie Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sowie unter Berücksichtigung des nur teilweisen Obsiegens wird die Parteientschädigung für den Beschwerdeführer global auf Fr. 400.-, inklusive Auslagen, aber zuzüglich Fr. 32.- MWSt (8% von Fr. 400.-) festgesetzt (Art. 95 Abs. 3 und 96 ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Bst. e JR).