b) Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei im Beschwerdeverfahren und werden die Prozesskosten dem Kanton auferlegt, so steht ihr eine volle Parteientschädigung zu (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 511). Bei Beschwerde gegen Urteile betreffend Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallen, wird das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 Bst. e JR).