Im Beschwerdeverfahren 101 2014 170, 171 + 188 betreffend Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren um Schuldneranweisung gilt der Beschwerdeführer infolge Nichteintretens als unterliegend, weshalb ihm die Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Da die beiden Beschwerdeverfahren vereint wurden, rechtfertigt es sich dem Gesagten zufolge, die Prozesskosten je hälftig dem Staat Freiburg bzw. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 107 Abs. 2 ZPO). 2. a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 19 JR).