b) Im Beschwerdeverfahren 102 2014 163 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren um Schuldneranweisung stellte der Beschwerdeführer keine unbegründeten Anträge, weshalb die Gerichts- und Parteikosten nicht von ihm veranlasst worden sind. Er hat mit seiner Beschwerde vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich folglich, sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Staat Freiburg aufzuerlegen (BGE 138 III 471 E. 7).