wurde auch nicht zur Stellungnahme dazu aufgefordert. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Kostenentscheid der Vorinstanz (101 2014 170, 171 + 188) entstand der Beschwerdegegnerin damit kein Aufwand. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb als gegenstandslos abzuschreiben. E. Prozesskostenverteilung im Beschwerdeverfahren