a) Der Gegenpartei des Hauptverfahrens kommt im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu, selbst wenn sie in Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO zur Stellungnahme eingeladen wird und sich vernehmen lässt (BGE 139 III 334 E. 4.2). b) Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 5. September 2014 zum Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 22. August 2014 Stellung. Die Beschwerdeschrift hingegen wurde ihr nicht zugestellt und die Beschwerdegegnerin Kantonsgericht KG Seite 9 von 11