b) Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 10. Juli 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege obsiegt, auf seine Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 10. Juli 2014 kann jedoch aufgrund von Formmängeln der Beschwerdeschrift nicht eingetreten werden.