Dossier 101 2014 147, act. 15/4 f.). Bei der Gegenüberstellung seines Einkommens von Fr. 3‘444.90 mit seinen Auslagen sowie unter Berücksichtigung seiner Vermögensverhältnisse wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage ist, seinen Prozess ohne Beschränkung seines notwendigen Lebensunterhalts zu bestreiten.