Dem Beschwerdeführer sind die Auslagen für den Arbeitsweg anzurechnen. Da er die Spätschicht übernimmt (Dossier ggg act. 41 S. 5), ist er zur Bewältigung des Arbeitswegs auf ein Fahrzeug angewiesen. Zu berücksichtigen sind deshalb die Benzinkosten und, ganz oder teilweise, die Kosten für Fahrzeugunterhalt, -versicherung und -steuer (FZR 2003 S. 230 E. 2e). Die Strecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitsort beträgt 5.5 km. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Mahlzeiten zu Hause einnehmen kann. An einem Arbeitstag legt er somit 22 km an Arbeitsweg zurück.