a) Der Beschwerdeführer arbeitet in Schichtarbeit zu 100 % bei der Firma H.________ AG in I.________. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf Fr. 3‘444.90 (exkl. Kinderzulagen). Er bezieht keinen 13. Monatslohn (Beilagen 2 und 3 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juni 2014). Der Beschwerdeführer gab an der Verhandlung vom 3. April 2014 im Rahmen des Eheschutzverfahrens an, im Jahr 2013 einen Bonus von Fr. 1‘000.- erhalten zu haben, dieser ist jedoch nicht garantiert (Dossier ggg act. 41 S. 5; Beilage 2 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juni 2014). Kantonsgericht KG Seite 8 von 11