3. Die Beschwerde betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren wird damit gutgeheissen. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO). Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren um Schuldneranweisung vor dem Gerichtspräsidenten des Seebezirks (ddd) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Philippe Corpataux als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.