Die Beschwerdegegnerin wurde im Verfahren um Schuldneranweisung anwaltlich vertreten. Das schriftliche Verfahren wurde zudem in deutscher Sprache geführt, der Beschwerdeführer ist dieser Sprache jedoch kaum mächtig. Die Beschneidung seines Monatslohnes um Fr. 900.- auf unbestimmte Zeit greift ausserdem stark in seine Rechtsposition ein. Die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters für den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ist damit gerechtfertigt.