Zu berücksichtigen ist dabei zudem das Prinzip der Waffengleichheit. Besondere Bedeutung kommt dem Prinzip zu, wenn die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGer 5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5, mit Hinweisen).