Da das Verfahren betreffend Schuldneranweisung nur rund drei Monate später eingeleitet wurde, ist zur Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in jenem Verfahren auf die Beurteilung durch den Gerichtspräsidenten des Seebezirks im Entscheid vom 30. April 2014 abzustellen. Daraus geht ein monatliches Defizit des Beschwerdeführers von Fr. 240.- hervor. Seine Bedürftigkeit für das Verfahren betreffend Schuldneranweisung ist deshalb zu bejahen. Kantonsgericht KG Seite 7 von 11