a) Im Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen gewährte der Gerichtspräsident des Seebezirks dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 30. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege. Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die Gegenüberstellung seiner Einkünfte von Fr. 3‘550.- und der ihm anzurechnenden festen Auslagen von Fr. 3‘790.- (Grundbetrag Fr. 1‘200.-, Erhöhung Grundbetrag Fr. 240.-, Wohnkosten Fr. 1‘000.-, Versicherungen Fr. 50.-, Krankenkassenprämie verbilligt Fr. 100.-, Arbeitsweg Fr. 120.-, auswärtige Verpflegung Fr. 200.-, Unterhaltsbeitrag C.________ Fr. 640.-, Unterhaltsbeitrag B.__