Damit präsentierte sich die Situation keinesfalls so klar, wie es die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz vermuten liesse. Diese begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege denn auch nur mit dem Hinweis darauf, dass die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als beträchtlich geringer einzustufen seien als die Verlustgefahren und das Verfahren somit als aussichtslos zu betrachten sei, ohne jedoch auszuführen, wie sie zu diesem Ergebnis gelangt war. Die Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers im Verfahren um Schuldneranweisung war damit nicht gegeben.