Wie bereits dargelegt führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass er nicht gegen das Prinzip der Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags sei, sondern ihn vielmehr seine finanzielle Situation darin einschränke. Damit präsentierte sich die Situation keinesfalls so klar, wie es die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz vermuten liesse.