Der Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen, mit welchem der Beschwerdeführer zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge verpflichtet wurde, erging am 30. April 2014. Das Gesuch um Schuldneranweisung stellte die Beschwerdegegnerin bereits am 23. Juni 2014, also kaum zwei Monate später. Nur schon angesichts dieser zeitlichen Nähe von Eheschutzentscheid und Gesuch um Schuldneranweisung kann im Rahmen einer summarischen Prüfung (vgl. Art. 271 Bst. a ZPO) kaum davon ausgegangen werden, dass die Erfolgsaussichten des Gesuchs dermassen hoch seien, dass die Position des Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos erschiene.