c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen, zu denen auch Eheschutzmassnahmen gehören, keine aufschiebende Wirkung (BGE 137 III 475 E. 4.1). Soweit sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darauf berief, Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 dass der Eheschutzentscheid vom 30. April 2014 nicht vollstreckbar sei, war sein Begehren folglich aussichtslos.