Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme zum Gesuch um Schuldneranweisung geltend, der Eheschutzentscheid vom 30. April 2014 sei aufgrund der dagegen erhobenen Berufung weder rechtskräftig noch vollstreckbar (act. 4 S. 4 ad III.3 und S. 5 ad IV.2). Insbesondere führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht gegen die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags, jedoch liessen es ihm seine finanziellen Möglichkeiten nicht zu, den vom erstinstanzlichen Gericht festgelegten Unterhaltsbeitrag zu leisten (act. 4 S. 4 ad III.6 und S. 5 ad IV.3).