Diese Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege beruhen auf der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV, aus welcher klar hervorgeht, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur dann gewährt werden kann, wenn das Begehren der gesuchstellenden Person in der Hauptsache nicht zum Scheitern verurteilt ist.