a) Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das Gericht ernennt ihr einen amtlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). Diese Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege beruhen auf der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art.