Für sein Begehren, es seien ihm unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, fehlt dem Beschwerdeführer daher das Rechtsschutzinteresse. Aus diesem Grund kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden. b) Das Begehren, es sei der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, begründet der Beschwerdeführer wiederum in keiner Weise. Es kann deshalb auch darauf nicht eingetreten werden (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZPO). Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 C. Unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren