Im angefochtenen Entscheid wurden die Prozesskosten dem Beschwerdeführer bereits auferlegt (Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids vom 10. Juli 2014). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, unterblieb konsequenterweise der Zusatz „unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege“. Diesem Zusatz kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da er lediglich einen Hinweis auf die mit separatem Entscheid oder an anderer Stelle des Dispositivs gewährte unentgeltliche Rechtspflege darstellt.