2. Mit subsidiären Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer, es seien einerseits – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ihm selbst aufzuerlegen und es sei andererseits B.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 5 und 6 der Rechtsbegehren). a) Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch nicht ein, sofern der klagenden oder gesuchstellenden Partei das schutzwürdige Interesse fehlt (Art. 59 Abs. 1 und 2 Bst. a ZPO).