Der Beschwerdeführer hat sein hauptsächliches Begehren in der Beschwerdeschrift in keiner Weise begründet. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer diesen Antrag stützen will. Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht immerhin die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Dieser Anwendungsfall liegt hier aber gerade nicht vor und wird auch nicht behauptet. Auf das hauptsächliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann deshalb von vornherein nicht eingetreten werden.