Da mit vorliegendem Entscheid über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens entschieden wird, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 5. Die Unterlagen des Berufungsverfahrens gegen den Eheschutzentscheid vom 30. April 2014 (Dossier eee) werden von Amtes wegen beigezogen. Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 B. Prozesskostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren 1. Mit hauptsächlichem Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Ziff. 4 der Rechtsbegehren).