Hätte der Beschwerdeführer den Entscheid vom 10. Juli 2014 auch in der Hauptsache angefochten, wäre für seine Berufung der I. Zivilappellationshof zuständig (Art. 16 RKG). Zur Vereinfachung des Verfahrens werden deshalb alle drei Beschwerden beim I. Zivilappellationshof vereint (Art. 125 Bst. c i.V.m. Art. 90 ZPO per analogiam). 4. Gemäss Art. 325 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids nicht (Abs. 1). Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch die Vollstreckung aufschieben (Abs. 2).