3. Für Beschwerden, mit denen der Grundsatz, die Höhe oder die Verteilung der Gerichtskosten bestritten wird, ist der Moderationshof des Kantonsgerichtes zuständig (Art. 15 JR i.V.m. Art. 18 RKG). Beschwerden betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden vom II. Zivilappellationshof behandelt (Art. 17 Abs. 1 Bst. d RKG). Beschwerden, welche die Zusprache einer Parteientschädigung zum Gegenstand haben, fallen in die Zuständigkeit des I. Zivilappellationshofes (Art. 16 RKG).