Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2014 zugestellt (act. 11a). Der Fristenstillstand gilt nicht für das summarische Verfahren (Art. 145 Abs. 2 Bst. b ZPO), weshalb der letzte Tag der Beschwerdefrist auf den 4. August 2014 fiel. Die am selben Tag eingereichte Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt.