Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die mit dem angefochtenen Entscheid verweigerte unentgeltliche Rechtspflege sowie die darin festgesetzten Prozesskosten. Das zulässige Rechtsmittel ist daher die Beschwerde (Art. 121 ZPO). 2. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).