Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 hiess der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks das Gesuch um Schuldneranweisung vom 23. Juni 2014 gut (Ziff. 2). Er auferlegte die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten von Fr. 400.- und einer Parteientschädigung von Fr. 600.-, A.________ (Ziff. 3 und 4) und verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff.6). C. Gegen den Prozesskostenentscheid und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege reichte A.________ am 4. August 2014 Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren: