A. Mit Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen vom 30. April 2014 wurde B.________ unter anderem die Obhut über das gemeinsame Kind C.________ gewährt. Insbesondere wurde A.________ dazu verpflichtet, B.________ ab Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens aber ab 1. Juni 2014, an ihren eigenen Unterhalt einen Beitrag von Fr. 240.- und an den Unterhalt von C.________ ab dem 1. März 2014 einen Beitrag von Fr. 640.- zu bezahlen.