{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-170_2015-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_170_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641015920abbac6ce67134b0ccff51ef44f9f96bef6227e9dc2962b81546f5b455beeb34af6bb56668deab1733f9d195229&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641015920abbac6ce67134b0ccff51ef44f9f96bef6227e9dc2962b81546f5b455beeb34af6bb56668deab1733f9d195229&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_170", "Checksum": "65209754b8ccecb761ef10c9594dc391"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 02.03.2015 101 2014 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 02.03.2015 101 2014 170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 02.03.2015 101 2014 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Auferlegung der Prozesskosten\n\nDie monatlichen festen Auslagen des Beschwerdeführers belaufen sich auf insgesamt Fr. 4‘030.-,\nbestehend aus dem erweiterten Grundbetrag von Fr. 1‘440.- (1‘200 + 20 %), der Miete von Fr.\n1‘200.-, den Krankenkassenprämien von Fr. 340.-, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz von pauschal Fr.\n170.-, dem Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdegegnerin von Fr. 240.-, dem Unterhaltsbeitrag für\nC.________ von Fr. 640.- sowie einer geschätzten Steuerlast von Fr. 240.- (Beilage 4 zum Gesuch\num unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juni 2014; Dossier 101 2014 147, act. 15/4 f.). Bei der\nGegenüberstellung seines Einkommens von Fr. 3‘444.90 mit seinen Auslagen sowie unter\nBerücksichtigung seiner Vermögensverhältnisse wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht\ndazu in der Lage ist, seinen Prozess ohne Beschränkung seines notwendigen Lebensunterhalts zu\nbestreiten.\n\nb) Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde gegen den Entscheid des\nGerichtspräsidenten des Seebezirks vom 10. Juli 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege\nobsiegt, auf seine Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Gerichtspräsidenten des\nSeebezirks vom 10. Juli 2014 kann jedoch aufgrund von Formmängeln der Beschwerdeschrift\nnicht eingetreten werden.\n\nFür das Beschwerdeverfahren betreffend den Kostenentscheid der Vorinstanz (101 2014 170, 171\n+ 188) ist ihm deshalb wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern.\nFür das Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen\nVerfahren um Schuldneranweisung (102 2014 163) ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege\nhingegen zu gewähren und Rechtsanwalt Philippe Corpataux als sein amtlicher Rechtsbeistand zu\nbestellen.\n\n2. Mit Gesuch vom 5. September 2014 hat die Beschwerdegegnerin für das vorliegende\nBeschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.\n\na) Der Gegenpartei des Hauptverfahrens kommt im Gesuchsverfahren um unentgeltliche\nRechtspflege keine Parteistellung zu, selbst wenn sie in Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO zur\nStellungnahme eingeladen wird und sich vernehmen lässt (BGE 139 III 334 E. 4.2).\n\nb) Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 5. September 2014 zum Gesuch des\nBeschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 22. August 2014\nStellung. Die Beschwerdeschrift hingegen wurde ihr nicht zugestellt und die Beschwerdegegnerin\nKantonsgericht KG\nSeite 9 von 11\n\nwurde auch nicht zur Stellungnahme dazu aufgefordert. Im Beschwerdeverfahren betreffend den\nKostenentscheid der Vorinstanz (101 2014 170, 171 + 188) entstand der Beschwerdegegnerin\ndamit kein Aufwand.\n\nDas Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist\ndeshalb als gegenstandslos abzuschreiben.\n\nE. Prozesskostenverteilung im Beschwerdeverfahren\n\n1. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und\nbei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als\nunterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die\nProzesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht\nkann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen\ndem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).\n\nb) Im Beschwerdeverfahren 102 2014 163 betreffend Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren um Schuldneranweisung stellte der\nBeschwerdeführer keine unbegründeten Anträge, weshalb die Gerichts- und Parteikosten nicht von\nihm veranlasst worden sind. Er hat mit seiner Beschwerde vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich\nfolglich, sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Staat Freiburg aufzuerlegen (BGE 138 III 471\nE. 7).\n\nIm Beschwerdeverfahren 101 2014 170, 171 + 188 betreffend Kostenverteilung im\nvorinstanzlichen Verfahren um Schuldneranweisung gilt der Beschwerdeführer infolge\nNichteintretens als unterliegend, weshalb ihm die Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs.\n1 ZPO).\n\nc) Da die beiden Beschwerdeverfahren vereint wurden, rechtfertigt es sich dem Gesagten\nzufolge, die Prozesskosten je hälftig dem Staat Freiburg bzw. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen\n(Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 107 Abs. 2 ZPO).\n\n2. a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 19 JR).\n\nb) Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei im Beschwerdeverfahren und werden\ndie Prozesskosten dem Kanton auferlegt, so steht ihr eine volle Parteientschädigung zu (BGE 140\nIII 501 E. 4.3.2 S. 511). Bei Beschwerde gegen Urteile betreffend Streitigkeiten, die in die\nZuständigkeit des Einzelrichters fallen, wird das als Parteientschädigung geschuldete\nAnwaltshonorar in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 Bst. e JR).\n\nIn Anbetracht der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der notwendigen\nArbeit von Rechtsanwalt Philippe Corpataux (insbesondere Beschwerdeschrift von 5 Seiten sowie\nGesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), des Interesses und der wirtschaftlichen\nVerhältnisse der Parteien sowie unter Berücksichtigung des nur teilweisen Obsiegens wird die\nParteientschädigung für den Beschwerdeführer global auf Fr. 400.-, inklusive Auslagen, aber\nzuzüglich Fr. 32.- MWSt (8% von Fr. 400.-) festgesetzt (Art. 95 Abs. 3 und 96 ZPO i.V.m. Art. 63\nAbs. 2 und 64 Abs. 1 Bst. e JR).\n\nc) Mangels Parteistellung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege des\nBeschwerdeführers (vgl. vorstehend Ziff. D.2a) sowie mangels entsprechenden Antrages im\nKantonsgericht KG\nSeite 10 von 11\n\n"}