{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-170_2015-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_170_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641015920abbac6ce67134b0ccff51ef44f9f96bef6227e9dc2962b81546f5b455beeb34af6bb56668deab1733f9d195229&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641015920abbac6ce67134b0ccff51ef44f9f96bef6227e9dc2962b81546f5b455beeb34af6bb56668deab1733f9d195229&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_170", "Checksum": "65209754b8ccecb761ef10c9594dc391"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 02.03.2015 101 2014 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 02.03.2015 101 2014 170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 02.03.2015 101 2014 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Seine\nBedürftigkeit für das Verfahren betreffend Schuldneranweisung ist deshalb zu bejahen.\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 11\n\nb) Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre\nInteressen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht\ndas in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person\neinzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten,\nsonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche\nSchwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen\nwäre (BGE 130 I 180 E. 2.2, mit Hinweisen).\n\nZu berücksichtigen ist dabei zudem das Prinzip der Waffengleichheit. Besondere Bedeutung\nkommt dem Prinzip zu, wenn die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in\ndiesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen\n(BGer 5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5, mit Hinweisen).\n\nDie Beschwerdegegnerin wurde im Verfahren um Schuldneranweisung anwaltlich vertreten. Das\nschriftliche Verfahren wurde zudem in deutscher Sprache geführt, der Beschwerdeführer ist dieser\nSprache jedoch kaum mächtig. Die Beschneidung seines Monatslohnes um Fr. 900.- auf\nunbestimmte Zeit greift ausserdem stark in seine Rechtsposition ein. Die Bestellung eines\namtlichen Rechtsvertreters für den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ist damit\ngerechtfertigt.\n\n3. Die Beschwerde betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im\nvorinstanzlichen Verfahren wird damit gutgeheissen. Soweit die Rechtsmittelinstanz die\nBeschwerde gutheisst, entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 Bst. b\nZPO).\n\nDem Beschwerdeführer wird für das Verfahren um Schuldneranweisung vor dem\nGerichtspräsidenten des Seebezirks (ddd) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm\nRechtsanwalt Philippe Corpataux als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.\n\nIn Anbetracht des Arbeitsaufwandes von Rechtsanwalt Philippe Corpataux (Verfassen der 6-\nseitigen Stellungnahme zum Gesuch um Schuldneranweisung sowie des Gesuches um\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads des\nvorinstanzlichen Verfahrens wird die angemessene Entschädigung pauschal auf Fr. 500.-,\ninklusive Auslagen, aber zuzüglich Fr. 40.- MWSt (8% von Fr. 500.-) festgesetzt (Art. 122 Abs. 1\nBst. a ZPO i.V.m. Art. 57 Abs. 1 JR).\n\nD. Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren\n\n1. Mit Gesuch vom 22. August 2014 hat der Beschwerdeführer für das vorliegende\nBeschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.\n\na) Der Beschwerdeführer arbeitet in Schichtarbeit zu 100 % bei der Firma H.________ AG\nin I.________. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf Fr. 3‘444.90 (exkl.\nKinderzulagen). Er bezieht keinen 13. Monatslohn (Beilagen 2 und 3 zum Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juni 2014). Der Beschwerdeführer gab an der Verhandlung\nvom 3. April 2014 im Rahmen des Eheschutzverfahrens an, im Jahr 2013 einen Bonus von\nFr. 1‘000.- erhalten zu haben, dieser ist jedoch nicht garantiert (Dossier ggg act. 41 S. 5; Beilage 2\nzum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juni 2014).\nKantonsgericht KG\nSeite 8 von 11\n\nDem Beschwerdeführer sind die Auslagen für den Arbeitsweg anzurechnen. Da er die Spätschicht\nübernimmt (Dossier ggg act. 41 S. 5), ist er zur Bewältigung des Arbeitswegs auf ein Fahrzeug\nangewiesen. Zu berücksichtigen sind deshalb die Benzinkosten und, ganz oder teilweise, die\nKosten für Fahrzeugunterhalt, -versicherung und -steuer (FZR 2003 S. 230 E. 2e). Die Strecke\nvom Wohnort des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitsort beträgt 5.5 km. Es ist davon\nauszugehen, dass der Beschwerdeführer die Mahlzeiten zu Hause einnehmen kann. An einem\nArbeitstag legt er somit 22 km an Arbeitsweg zurück. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% mit\neinem Ferienanspruch von vier Wochen ergeben sich für den Beschwerdeführer monatlich\ndurchschnittlich 20 Arbeitstage ([52 – 4] x 5 : 12). Zur Bewältigung des Arbeitswegs fallen dadurch\nAuslagen von Fr. 165.10 (22 km x 20 Arbeitstage pro Monat x 0.1 [10 Liter auf 100 km] x Fr. 1.48\n[Benzinpreis] + 100 Fr. [Fahrzeugunterhalt, -versicherung und -steuer]) an, welche pauschal auf\nFr. 170.- aufzurunden sind.\n\nDie Höhe seiner Krankenkassenprämien hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Es ist davon\nauszugehen, dass diese etwa gleich hoch ausfallen wie bei der Beschwerdegegnerin. Es wird\ndaher ein Betrag von Fr. 340.- berücksichtigt (Dossier ggg act. 2/6).\n\n"}