{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-170_2015-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_170_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641015920abbac6ce67134b0ccff51ef44f9f96bef6227e9dc2962b81546f5b455beeb34af6bb56668deab1733f9d195229&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641015920abbac6ce67134b0ccff51ef44f9f96bef6227e9dc2962b81546f5b455beeb34af6bb56668deab1733f9d195229&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_170", "Checksum": "65209754b8ccecb761ef10c9594dc391"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 02.03.2015 101 2014 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 02.03.2015 101 2014 170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 02.03.2015 101 2014 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Auferlegung der Prozesskosten\n\nAls aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer\nsind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.\nDagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und\nVerlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.\nMassgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger\nÜberlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf\neigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie\nnichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer\nvorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im\nZeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).\n\nb) Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war ein Gesuch der Beschwerdegegnerin\num Anweisung an die Schuldner im Sinne von Art. 177 ZGB. Sie begründete dieses hauptsächlich\ndamit, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 30. April 2014 betreffend\nEheschutzmassnahmen namentlich zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 240.- für\ndie Beschwerdeführerin und von Fr. 640.- (nebst allfälliger Kinderzulagen) für den gemeinsamen\nSohn C.________ verpflichtet worden sei. Seit Erlass dieses Entscheids habe der\nBeschwerdeführer keine Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen an die Beschwerdegegnerin\nüberwiesen (Dossier fff act. 2 S. 3 Ziff. III.1 und III.4).\n\nDer Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme zum Gesuch um Schuldneranweisung\ngeltend, der Eheschutzentscheid vom 30. April 2014 sei aufgrund der dagegen erhobenen\nBerufung weder rechtskräftig noch vollstreckbar (act. 4 S. 4 ad III.3 und S. 5 ad IV.2).\nInsbesondere führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht gegen die Bezahlung eines\nUnterhaltsbeitrags, jedoch liessen es ihm seine finanziellen Möglichkeiten nicht zu, den vom\nerstinstanzlichen Gericht festgelegten Unterhaltsbeitrag zu leisten (act. 4 S. 4 ad III.6 und S. 5 ad\nIV.3).\n\nc) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Berufung gegen vorsorgliche\nMassnahmen, zu denen auch Eheschutzmassnahmen gehören, keine aufschiebende Wirkung\n(BGE 137 III 475 E. 4.1). Soweit sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darauf berief,\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 11\n\ndass der Eheschutzentscheid vom 30. April 2014 nicht vollstreckbar sei, war sein Begehren folglich\naussichtslos.\n\nd) Eine Anweisung an die Schuldner wird nicht systematisch in allen Fällen gewährt, in\ndenen ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, mit welchem der Unterhaltsschuldner zur Bezahlung\nvon Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn der Unterhaltsschuldner\ndie Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie nicht erfüllt und die Pflichtvergessenheit eine\ngewisse Schwere aufweist. Ein einmaliges Versäumnis genügt in der Regel nicht, ausser der\nUnterhaltsschuldner lasse bereits erkennen, dass er auch künftig nicht leisten werde (BSK ZGB-\nSCHWANDER, Art. 177 N 10).\n\nDer Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen, mit welchem der Beschwerdeführer zur\nBezahlung der Unterhaltsbeiträge verpflichtet wurde, erging am 30. April 2014. Das Gesuch um\nSchuldneranweisung stellte die Beschwerdegegnerin bereits am 23. Juni 2014, also kaum zwei\nMonate später. Nur schon angesichts dieser zeitlichen Nähe von Eheschutzentscheid und Gesuch\num Schuldneranweisung kann im Rahmen einer summarischen Prüfung (vgl. Art. 271 Bst. a ZPO)\nkaum davon ausgegangen werden, dass die Erfolgsaussichten des Gesuchs dermassen hoch\nseien, dass die Position des Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos erschiene.\n\nWie bereits dargelegt führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass er nicht gegen das Prinzip der\nBezahlung eines Unterhaltsbeitrags sei, sondern ihn vielmehr seine finanzielle Situation darin\neinschränke. Damit präsentierte sich die Situation keinesfalls so klar, wie es die Beurteilung des\nGesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz vermuten liesse. Diese begründete\ndie Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege denn auch nur mit dem Hinweis darauf, dass\ndie Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als beträchtlich geringer einzustufen seien als die\nVerlustgefahren und das Verfahren somit als aussichtslos zu betrachten sei, ohne jedoch\nauszuführen, wie sie zu diesem Ergebnis gelangt war.\n\nDie Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers im Verfahren um\nSchuldneranweisung war damit nicht gegeben.\n\n2. Es stellt sich nun die Frage, ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen\nVerfahren gegeben war und ob ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestand.\n\na) Im Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen gewährte der Gerichtspräsident des\nSeebezirks dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 30. April 2014 die unentgeltliche\nRechtspflege. Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die Gegenüberstellung\nseiner Einkünfte von Fr. 3‘550.- und der ihm anzurechnenden festen Auslagen von Fr. 3‘790.-\n(Grundbetrag Fr. 1‘200.-, Erhöhung Grundbetrag Fr. 240.-, Wohnkosten Fr. 1‘000.-,\nVersicherungen Fr. 50.-, Krankenkassenprämie verbilligt Fr. 100.-, Arbeitsweg Fr. 120.-,\nauswärtige Verpflegung Fr. 200.-, Unterhaltsbeitrag C.________ Fr. 640.-, Unterhaltsbeitrag\nB.________ Fr. 240.-) sowie unter Berücksichtigung seiner Vermögensverhältnisse nicht in der\nLage, seinen Prozess ohne Beschränkung seines notwendigen Lebensunterhalts zu bestreiten\n(Dossier ggg act. 47).\n\n"}