{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-170_2015-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_170_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641015920abbac6ce67134b0ccff51ef44f9f96bef6227e9dc2962b81546f5b455beeb34af6bb56668deab1733f9d195229&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641015920abbac6ce67134b0ccff51ef44f9f96bef6227e9dc2962b81546f5b455beeb34af6bb56668deab1733f9d195229&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_170", "Checksum": "65209754b8ccecb761ef10c9594dc391"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 02.03.2015 101 2014 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 02.03.2015 101 2014 170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 02.03.2015 101 2014 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Beschwerden, welche die Zusprache\neiner Parteientschädigung zum Gegenstand haben, fallen in die Zuständigkeit des I.\nZivilappellationshofes (Art. 16 RKG).\n\nHätte der Beschwerdeführer den Entscheid vom 10. Juli 2014 auch in der Hauptsache\nangefochten, wäre für seine Berufung der I. Zivilappellationshof zuständig (Art. 16 RKG). Zur\nVereinfachung des Verfahrens werden deshalb alle drei Beschwerden beim I. Zivilappellationshof\nvereint (Art. 125 Bst. c i.V.m. Art. 90 ZPO per analogiam).\n\n4. Gemäss Art. 325 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckung des\nangefochtenen Entscheids nicht (Abs. 1). Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch die Vollstreckung\naufschieben (Abs. 2).\n\nDa mit vorliegendem Entscheid über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens entschieden wird,\nist das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.\n\n5. Die Unterlagen des Berufungsverfahrens gegen den Eheschutzentscheid vom 30. April 2014\n(Dossier eee) werden von Amtes wegen beigezogen.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 11\n\nB. Prozesskostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren\n\n1. Mit hauptsächlichem Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer, die Prozesskosten\ndes erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Ziff. 4 der\nRechtsbegehren).\n\nDie Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser muss\nersichtlich sein, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist,\nauf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene\nEntscheid leidet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 321 N\n15). Das Vorliegen einer Begründung bildet Prozessvoraussetzung (ZÜRCHER, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 59 N 90).\n\nDer Beschwerdeführer hat sein hauptsächliches Begehren in der Beschwerdeschrift in keiner\nWeise begründet. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer\ndiesen Antrag stützen will. Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht immerhin die\nGerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem\nKanton auferlegen. Dieser Anwendungsfall liegt hier aber gerade nicht vor und wird auch nicht\nbehauptet.\n\nAuf das hauptsächliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann deshalb von vornherein\nnicht eingetreten werden.\n\n2. Mit subsidiären Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer, es seien einerseits – unter\nVorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens\nihm selbst aufzuerlegen und es sei andererseits B.________ keine Parteientschädigung\nzuzusprechen (Ziff. 5 und 6 der Rechtsbegehren).\n\na) Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch nicht ein, sofern der klagenden oder\ngesuchstellenden Partei das schutzwürdige Interesse fehlt (Art. 59 Abs. 1 und 2 Bst. a ZPO).\n\nIm angefochtenen Entscheid wurden die Prozesskosten dem Beschwerdeführer bereits auferlegt\n(Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids vom 10. Juli 2014). Da dem Beschwerdeführer die\nunentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, unterblieb konsequenterweise der Zusatz „unter\nVorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege“. Diesem Zusatz kommt keine eigenständige\nBedeutung zu, da er lediglich einen Hinweis auf die mit separatem Entscheid oder an anderer\nStelle des Dispositivs gewährte unentgeltliche Rechtspflege darstellt.\n\nFür sein Begehren, es seien ihm unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege die\nProzesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, fehlt dem Beschwerdeführer daher\ndas Rechtsschutzinteresse. Aus diesem Grund kann auf dieses Begehren nicht eingetreten\nwerden.\n\nb) Das Begehren, es sei der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren keine\nParteientschädigung zuzusprechen, begründet der Beschwerdeführer wiederum in keiner Weise.\nEs kann deshalb auch darauf nicht eingetreten werden (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZPO).\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 11\n\nC. Unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren\n\n1. Der Beschwerdeführer beantragt Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen\ndes vorinstanzlichen Verfahrens auf Anweisung des Schuldners unter Einsetzung von\nRechtsanwalt Philippe Corpataux als sein amtlicher Verteidiger (Ziff. 2 und 3 der Rechtsbegehren).\n\nVorliegend stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht Aussichtslosigkeit der\nRechtsbegehren des Beschwerdeführers im Verfahren auf Anweisung des Schuldners\nangenommen hatte.\n\na) Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn\nsie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.\nDas Gericht ernennt ihr einen amtlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte\nnotwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c\nZPO). Diese Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege beruhen auf der allgemeinen\nVerfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV, aus welcher klar hervorgeht, dass die unentgeltliche\nRechtspflege nur dann gewährt werden kann, wenn das Begehren der gesuchstellenden Person in\nder Hauptsache nicht zum Scheitern verurteilt ist.\n\n"}