4. Die Unterhaltsbeiträge sind ab erfolgter wohnlicher Trennung fällig, jedoch spätestens ab dem 1. September 2014. Die Unterhaltsbeiträge sind am 1. Des Monats zur Zahlung fällig und ab Fälligkeit zu 5% verzinslich. 5. Es wird den Parteien untersagt, ohne gemeinsame Absprache über Vermögenswerte zu verfügen. 6. Weitergehende Rechtsbegehren werden abgewiesen. 7. Die Kosten werden vorbehalten. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf Fr. 1‘000.- festgesetzt. Sie werden zu Fr. 750.- B.________ und zu Fr. 250.- A.________ auferlegt.