Die Berufungsbeklagte trägt die Parteientschädigung für den Berufungskläger zu drei Vierteln, also Fr. 825.-, und der Berufungskläger jene für die Berufungsbeklagte zu einem Viertel, also Fr. 237.50. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger damit nach Verrechnung den Betrag von Fr. 587.50 zuzüglich Fr. 47.- MWSt (8% von Fr. 587.50) zu bezahlen. Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 21. Mai 2014 lautet neu wie folgt: