Die Berufung wird in diesem Punkt teilweise gutgeheissen. 5. Der Berufungskläger ist mit zwei Anträgen ganz und mit einem Antrag teilweise durchgedrungen. Die Prozesskosten werden deshalb in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu drei Vierteln der Berufungsbeklagten und zu einem Viertel dem Berufungskläger auferlegt. a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf Fr. 1‘000.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und von dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss bezogen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte hat ihm davon Fr. 750.- zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).