Die Parteien sind damit gesamthaft leistungsfähig im Umfang von Fr. 3‘909.65 (Fr. 6‘773.- + Fr. 4‘375.90 – Fr. 3‘542.- - Fr. 3‘697.25). Dem Berufungskläger stehen monatlich freie finanzielle Mittel in der Höhe von Fr. 3‘231.- (Fr. 6‘773.- - Fr. 3‘542.-) und der Berufungsbeklagten in der Höhe von Fr. 678.65 (Fr. 4‘375.90 - Fr. 3‘697.25) zur Verfügung. Der Berufungskläger verfügt mithin über gut 80% der freien Mittel, die Berufungsbeklagte über rund 20%. Die durch den Berufungskläger zu leistenden Beiträge an den Unterhalt seiner Kinder sind deshalb auf Fr. 815.- für D.________ (80% von Fr. 1‘017.50) und Fr. 630.- für E.________ (80% von Fr. 787.50) festzusetzen.