Ernährung] - Fr. 222.50 [Kinderzulagen]) und von Fr. 787.50 für E.________ (Fr. 1‘690.- [Grundbedarf] - 395.- [Pflege und Erziehung] - Fr. 285.- [Ernährung] - Fr. 222.50 [Kinderzulagen]). Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Den unbestrittenen Feststellungen des Gerichtspräsidenten zufolge erzielt der Berufungskläger ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6‘773.- (E. 4.3 S. 9 des angefochtenen Entscheids) und die Berufungsbeklagte ein solches von Fr. 4‘375.90 (E. 5 S. 11 des angefochtenen Entscheids). Die Auslagen der Parteien setzen sich wie folgt zusammen: Berufungskläger Berufungsbeklagte