Angesichts der etwa gleich hohen Betreuungsanteile der Parteien rechtfertigt es sich, vom Unterhaltsbedarf der Kinder den Posten „Pflege und Erziehung“ abzuziehen. Da zudem die Kinder ungefähr gleich viele Mahlzeiten bei beiden Elternteilen einnehmen und somit beide Parteien den Posten „Ernährung“ in natura erbringen, ist dieser ebenfalls in Abzug zu bringen. Die Kinderzulagen von insgesamt Fr. 445.- (act. 4/2 und 20/2) werden beim Bedarf zudem je hälftig berücksichtigt. Damit ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbedarf von Fr. 1‘017.50 für D.________ (Fr. 1‘860.- [Grundbedarf] - 265.- [Pflege und Erziehung] - Fr. 355.- [Ernährung] - Fr. 222.50 [Kinderzulagen]) und von Fr. 787.50 für E.