b) Der Gerichtspräsident begründete die Höhe des auf Fr. 800 pro Kind festgesetzten Unterhaltsbeitrags damit, dass bei Anwendung der Prozentmethode sowie der Zürcher Tabellen ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 914.35 bzw. von Fr. 925.- resultiere, welcher angesichts des Anteils des Berufungsklägers an der Betreuung der Kinder auf Fr. 800.- zu reduzieren sei (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids).