Berufungskläger bezahlte Anteil am Bedarf der Kinder nicht berücksichtigt worden, wodurch die Parteien auf ungerechtfertigte und willkürliche Weise ungleich behandelt worden seien. Zudem habe der Gerichtspräsident die von der Berufungsbeklagten bezogene Arbeitgeberzulage nicht in die Berechnung mit einbezogen. Der monatliche Barbedarf pro Kind belaufe sich deshalb effektiv auf Fr. 230.- (Fr. 1‘690.- [Gesamtbedarf] - Fr. 395.- [Pflege und Erziehung] - Fr. 335.- [Unterkunft] - Fr. 285.- [Ernährung] - Fr. 445.- [Kinder- und Arbeitgeberzulagen]), sei aber auf Fr. 500.- pro Kind festzulegen angesichts der Tatsache, dass die Parteien Doppelverdiener seien (Berufungsschrift, Ziff. IV.D).