Sie habe den gravierenden Nachteil, dass sie entgegen dem Wortlaut von Art. 285 Abs. 1 ZGB nur die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen, nicht aber jene des obhutsberechtigten Elternteils miteinbeziehe und die Naturalleistungen des geldleistungspflichtigen Elternteils, der die Obhut über das Kind mindestens teilweise ausübe, nicht berücksichtige. Ebenfalls nehme die Prozentmethode als Ausgangspunkt nicht die zu deckenden Bedürfnisse des Kindes, sondern die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Die Vorgehensweise nach Art. 285 ZGB sei jedoch gerade umgekehrt.