4. a) Schliesslich beanstandet der Berufungskläger die Höhe der durch ihn für seine Kinder zu leistenden Beiträge. Bei alternierender Obhut sei ein neues Modell für die Unterhaltskosten der Kinder zu entwickeln. Die vom Gerichtspräsidenten angewandte Prozentmethode sei im Kanton Freiburg nicht üblich. Sie habe den gravierenden Nachteil, dass sie entgegen dem Wortlaut von Art. 285 Abs. 1 ZGB nur die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen, nicht aber jene des obhutsberechtigten Elternteils miteinbeziehe und die Naturalleistungen des geldleistungspflichtigen Elternteils, der die Obhut über das Kind mindestens teilweise ausübe, nicht berücksichtige.