18 S. 5 f. ad 7 und act. 21 S. 6). Die Berufungsbeklagte wiederum brachte erst im Berufungsverfahren ein persönliches Interesse am Verbleib im Haus vor, da sie viel Zeit und Engagement für den Unterhalt des Gartens und des ganzen Umschwungs eingesetzt habe (Berufungsantwort, Ziff. B ad 5-9 S. 5). Hauptsächlich verlangt die Berufungsbeklagte die Zuteilung des Hauses an sie selbst im Interesse der Kinder (Berufungsantwort, Ziff. B ad 1 und 2; act. 21 S. 6). Im erstinstanzlichen Verfahren gab sie nämlich zu Protokoll, sie könne sich immer noch vorstellen, nicht im Haus zu wohnen, sie möchte jedoch wegen der Kinder dort bleiben (act.